ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Robotronic AG (rt)
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit die Robotronic AG (nachfolgend rt genannt) diese schriftlich bestätigt.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1.
Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen
Bestätigung von rt, dass sie die Bestellung annimmt
(Auftragsbestätigung), abgeschlossen.
2.2.
Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib-und Rechenfehler,
berechtigen oder verpflichten weder den Käufer noch uns. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diese Fehler zustande gekommen wäre.
3. LEISTUNGSUMFANG, AUSFÜHRUNG
3.1.
Für Umfang und Ausführung der Produkte und
Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot von rt massgebend.
Leistungen, die dort nicht ausdrücklich zugesichert
sind, namentlich Dokumentation, Programmierung,
Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung
und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum
Leistungsumfang.
Angebote haben, wenn nicht anderweitig schriftlich
festgehalten, eine Gültigkeit von 3 Monaten ab
Offertedatum.
4. KONDITIONEN
Mangels abweichen der Vereinbarung gilt:
4.1.
Lieferung: unverpackt EXW CH-Winterthur
(INCOTERMS 2010)
4.2.
Die rt kann Teillieferungen ausführen.
5. AUFTRAGSSTORNIERUNG
5.1.
Bei Auftragsstornierung ist die rt
schadlos zu halten.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1.
Die Gewährleistung beträgt 12 Monate oder 4000
Betriebsstunden, je nach dem, welcher Fall zuerst
eintritt.
Verschleissteile sind davon ausgenommen.
6.2.
Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz schadhafter Teile in unseren Werkstätten entstehen.
6.3.
Sie beginnt nach Abnahme oder 30 Tage nach Lieferung.
7. INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDEN
7.1.
Der Kunde hat rt rechtzeitig auf besondere
technische Voraussetzungen, sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
8. VORARBEITEN UND ARBEITSBE-
DINGUNGEN AM MONTAGEORT
8.1.
Der Kunde stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur
Verfügung und sorgt für Bedingungen, die für die
Montage des Liefergegenstandes und für die ein-
wandfreie Nutzung des Produktes erforderlich sind.
9. ABNAHME
9.1.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen, vor Lieferung, selbst.
Falls der Kunde keine Abnahme durchführt, unterzeichnet die rt ein eigenes Abnahmeprotokoll.
9.2.
Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert sechzig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht
oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.
10. EIGENTUMS VORBEHALT
10.1.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen
Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum der
rt. Auf Verlangen der rt unterstützt ihn der Kunde
umfassend bei seinen Bemühungen, das
Eigentumsrecht der rt am Liefergegenstand in dem
betreffenden Land zu schützen.
11. MÄNGEL
11.1.
Die rt steht dafür ein, dass sie die erforderliche
Sorgfalt anwendet und dass ihre Produkte und
Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften
erfüllen.
Überdies haftet sie für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.
11.2.
Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler
und Störungen, die die rt nicht zu vertreten hat.
Wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt,
unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
12. WEITERE HAFTUNG
12.1.
Die rt haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für weiteren Personen-
und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der rt entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen
13.MUSTERTEILE
13.1.
Allfällig benötigtes Mustermaterial für Auslegung,
Anpassung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder Produktes, sowie bestehende Normvorschriften, müssen der rt kostenlos und frachtfrei zur Verfügung gestellt werden.
Wird dieses Material nicht mehr benötigt, erfolgt grundsätzlich der Rücktransport zum Kunden
mit dessen Kostenübernahme.
14. ANWENDBARES RECHT
14.1.
Als Grundlage der gesamten Geschäftsbeziehung gilt ausschliesslich das Schweizer Recht.
Winterthur, 2013